Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
Association suisse des transports routiers
Associazione svizzera dei trasportatori stradali
Sektion Bern

Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge

Die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen ist in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) geregelt. Nachfolgend die massgebenden Bestimmungen in einer Zusammenfassung.
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Zulässige Fahrten

Mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:

  • Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes.

  • Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land- und hauswirtschaftlichen Maschinen und Geräten, von Hausrat und Baumaterialien.

  • Zu- und Abfuhr von Vieh (Sömmerung, Märkte, Ausstellungen usw.).

  • Abfuhr von Produkten des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer.

  • Transport für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel-, oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören.

 

Den landwirtschaftlichen Fahrten gleichgestellt und ebenfalls erlaubt sind:

  • Fahrten für forstwirtschaftliche, dem Gemüse- Obst- und Weinbau dienende Betriebe, Gärtnereinen und Imkereien.

  • Transporte für Meliorationen oder Neulandgewinnung, Güterzusammenlegung und Rodungen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens.

  • Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahrzeughalter unmittelbar beteiligt ist.

  • Transporte von Brennholz uns sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer.

  • Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz.

  • Unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken (z.B. Papiersammlungen durch Schulen) oder Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge (Veteranen) als technisches Kulturgut dienen.

 

Verbotene Fahrten

Alle anderen Fahrten sind untersagt. Ebenfalls verboten sind landwirtschaftliche Fahrten, wenn sie im Auftrag von Lieferanten und Abnehmern erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässigen Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder vertreiben.

 

Bewilligungspflichtige Fahrten

Die Kantone (Strassenverkehrsämter) können die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen:

a)     zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für die Kehrichtabfuhr und die Schneeräumung; 

b)     zu anderen Fahrten wie Einsammeln von Milch und Transport von der Sammelstelle zur Bahn, Bahncamionage für abgelegene Gemeinden; 

c)     Teilnahme an volkstümliche Umzüge.

Bewilligungen gemäss Buchstaben a) und b) dürfen nur für Orte erteilt werden, wo gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen. Die landwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeuges muss zudem überwiegen.

Weitere Informationen sind in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) 3. Abschnitt: Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge zu finden.

 

Verdachtsmeldung verbotener Transporte

Leider sind verbotene Transporte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht so einfach zu erkennen, wie auf den ersten Blick anzunehmen ist. Häufig ist nicht ersichtlich, ob ein solcher Transport zulässig ist oder nicht (zum Beispiel Abgangs- und Zielort oder Besitzverhältnisse des transportierten Gutes, Entgeltlichkeit des Transports und so weiter.

In klaren und offensichtlichen Fällen kann man sich direkt an die Abteilung Verkehr, Umwelt und Prävention (VU+P), Schermenweg 5, 3001 Bern, mit dem Abteilungschef Herr Thomas Baumgartner pbtb@police.be.ch, wenden.

Für eine anonyme Mitteilung, schicken Sie alle Informationen an bern@astag.ch.

 

Eine Verdachtsmeldung muss zumindest folgendes beinhalten:

  • Angaben zum Fahrzeug: Kontrollschild; geladene Ware;

  • Ort und Zeit der Feststellung: Genaue zeitliche und lokale Bezeichnung, wo ein verdächtiger Transport festgestellt wurde;

  • Sachverhalt: Nähere Angaben, die ein Vergehen begründen;

  • Kontaktperson für Rückfragen: Angabe von Personen, die von der Polizei bezüglich des Sachverhaltes angerufen werden können.